Wir sind eine CITIES-Gemeinde!
Auf unserer offiziellen Gemeinde-Plattform CITIES finden Sie eine Vielzahl der angebotenen Services unserer Gemeinde!
Wir wollen für Sie unseren Bürgerservice so effizient & bequem wie möglich gestalten. Daher nutzen wir als Gemeinde CITIES als zentrale Informationsplattform sowohl für unsere als auch für Ihre Belange.
Das bedeutet für Sie:
Alle Anlaufstellen, Kontakte & Formulare auf CITIES zum Download bereit
Anliegen-Übermittlung schnell & einfach mit nur wenigen Klicks
Digitaler Müllkalender für Ihr Wohngebiet inkl. Erinnerungsfunktion
Top informiert über aktuelle Geschehnisse in Forchtenstein
Alle Events auf einen Blick
So einfach geht’s:
- CITIES gratis im App Store downloaden (https://about.citiesapps.com/download/)
- Registrieren & Profil erstellen
- Mit Forchtenstein verbinden & alle News erhalten
Hier geht’s zum kostenlosen Download:
- Mit CITIES haben Sie die Möglichkeit, unseren lokalen Betrieben & Vereinen in CITIES zu folgen, da diese hier ebenfalls vertreten sind, um Sie über aktuelle Angebote & Tätigkeiten auf dem Laufenden zu halten.
- In der CITIES-Bonuswelt können Sie laufend an Gewinnspielen teilnehmen und tolle Preise gewinnen sowie Gebrauch von digitalen Sammelpässen Ihrer Lieblingsbetriebe machen und dabei bares Geld sparen.
- Mit der Nutzung von CITIES tragen Sie zum Erhalt unserer heimischen Wirtschaft bei, da hier besonders die Förderung und der Erhalt lokaler Betriebe und Organisationen im Vordergrund stehen.
Maßnahmen gegen die Verbreitung von MAUL- UND KLAUENSEUCHE
Die MKS ist eine hochansteckende virale Erkrankung von Paarhufern (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Lamas, Alpakas, Rehe, Hirsche, Wildschweine).
Übertragungswege
Direkt
Verbreitung durch Tierkontakt: Bläscheninhalt, Speichel, Aerosol, Milch, Ausscheidung
Indirekt
durch tierische Erzeugnisse, Gegenstände, Fahrzeuge, Schuhwerk, Kleidung
Was können wir alle tun, um die Ausbreitung möglichst zu verhindern?
- Beachten Sie bitte die Transportbeschränkungen!
- Bitte halten Sie sich dringend von Klauentieren fern. Füttern und berühren Sie diese keinesfalls (z.B. Weidehaltung, Auslaufbereiche)!
- Vermeiden Sie Besuche auf Bauernhöfen mit jeglicher Tierhaltung und betreten Sie fremde Ställe nicht!
- Hunde nicht einfach in der Nähe von landwirtschaftlichen Betrieben laufen lassen! Der Erreger kann am Fell weitergetragen werden.
- Lebensmittel nicht achtlos in der Natur wegwerfen! Wildtiere können so zu Überträgern werden!
Bauern und Bäuerinnen werden laufend von der Landwirtschaftskammer informiert.
Fachinformationen sind auch auf der Website der Landwirtschaftskammer und der Homepage der AGES zu finden: https://bgld.lko.at/tierhaltung-allgemein+2400++2360097 (Link)
Weitere und regelmäßig aktualisierte Informationen zum MKS Ausbruch in den Nachbarländern finden sich auf der KVG-Homepage des Gesundheitsministeriums.
Die Maul- und Klauenseuche ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Jeder Verdacht ist von Tierhalter:innen – Landwirt:innen und privaten Tierhalter:innen von Paarhufern – bei der zuständigen Behörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) zu melden.
Unsere Bäuerinnen und Bauern tun ihr Bestes um ihre Tiere zu schützen!
Tragen wir gemeinsam dazu bei, unsere Tiere schützen. DANKE!
Für Menschen ist MKS nicht gefährlich!
Waldbrandverordnung
Erste Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Mattersburg
V E R O R D N U N G
der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 13.03.2025 mit der für sämtliche im Bezirk Mattersburg gelegene Waldgebiete Waldbrände hintangehalten werden sollen:
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 – ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, idgF., wird aufgrund der derzeit
bestehenden Waldbrandgefahr für sämtliche im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebiete
verordnet:
§ 1
In sämtlichen im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebieten ist verboten:
1. jegliches Feuer zu entzünden
2. das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich
3. ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B. Zündhölzer und
Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldbereich
wegzuwerfen.
§ 2
Wer den Verboten gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt begeht eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 und ist mit einer Geldstrafe
bis zu Euro 7.270,- oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen
§ 3
Diese Verordnung tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.
Der Bezirkshauptmann:
Mag. Mag. Gerald Kögl