Waldbrandverordnung
Erste Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Mattersburg
V E R O R D N U N G
der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 13.03.2025 mit der für sämtliche im Bezirk Mattersburg gelegene Waldgebiete Waldbrände hintangehalten werden sollen:
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 – ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, idgF., wird aufgrund der derzeit
bestehenden Waldbrandgefahr für sämtliche im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebiete
verordnet:
§ 1
In sämtlichen im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebieten ist verboten:
1. jegliches Feuer zu entzünden
2. das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich
3. ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B. Zündhölzer und
Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldbereich
wegzuwerfen.
§ 2
Wer den Verboten gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt begeht eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 und ist mit einer Geldstrafe
bis zu Euro 7.270,- oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen
§ 3
Diese Verordnung tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.
Der Bezirkshauptmann:
Mag. Mag. Gerald Kögl